Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0202

Rechtssatz

Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt gemäß Paragraph 22, Absatz eins, vorletzter Satz LSD-BG 2016 in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen als Arbeitgeber. Ein Beschäftiger, der einen mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich zu einer Arbeitsleitung nach Österreich entsendet, ist daher gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, LSD-BG 2016 verpflichtet sicherzustellen, dass der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitgehalten oder den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110202.L02