Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0187

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/11/0188

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ GVG 2007 ("mit der Einbringung des Antrages") ergibt sich, dass als Folge einer nicht fristgerechten Einbringung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht dessen Zurückweisung, sondern die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110187.L04