Verwaltungsgerichtshof
15.03.2022
Ra 2019/11/0187
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0188
Aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ GVG 2007 ("mit der Einbringung des Antrages") ergibt sich, dass als Folge einer nicht fristgerechten Einbringung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht dessen Zurückweisung, sondern die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110187.L04