Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0028 E 27. Juni 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN.). Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110180.L03