Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0048 E 20. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110180.L01