Verwaltungsgerichtshof
09.06.2021
Ra 2019/11/0180
GRS wie Ra 2015/03/0048 E 20. Dezember 2016 RS 2
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110180.L01