Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/11/0020

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2021/11/0007 B 18.10.2022

Rechtssatz

Das für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche wesentliche Merkmal der Bezeichnung der Behörde ist dann erfüllt, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Es genügt für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110020.J01