Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0158

Rechtssatz

Der Hilfesuchende lebt mit seiner mangels Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. MSG 2010 nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, legcit. gehörenden Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. bilden volljährige Personen, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dafür, dass nur Personen, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, legcit. gehören, einer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Der Hilfesuchende und seine Lebensgefährtin bilden damit eine Bedarfsgemeinschaft iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. MSG 2010. Für volljährige Personen ab dem vollendeten

25. Lebensjahr, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, ist - nach den insoweit eindeutig gefassten Bestimmungen des Wr. MSG 2010 - bei der Bemessung der ihnen zustehenden Mindestsicherungsleistungen der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Wr. MSGDV 2018 (somit lediglich 75% des einer alleinstehenden oder alleinerziehenden Person zustehenden Mindeststandards) in der Höhe von EUR 647,28 in Ansatz zu bringen. Dass die der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Lebensgefährtin des Hilfesuchenden keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, ändert nichts an dem dargestellten, gesetzlich normierten reduzierten Mindeststandard vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2015/10/0058, VwSlg. 19286 A/2016; 27.4.2016, Ro 2016/10/0013). Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb geboten, weil sich ein Hilfesuchender das Einkommen seiner/seines nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgef ährten nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz Wr. MSG 2010 unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100158.L01