Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/10/0071

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ist nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen vergleiche VwGH19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Diese Rechtsprechung ist auf die zu beurteilende Frage, ob der revisionswerbenden Umweltorganisation eine aus einer allfälligen Parteistellung resultierende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen zukommt, übertragbar. Die beschriebene Anerkennung nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 ist für Umweltorganisationen zu fordern, die in dem der "betroffenen Öffentlichkeit" (und damit einem engeren Anfechtungskreis) vorbehaltenen Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention agieren und dabei die für Nichtregierungsorganisationen in Artikel 2, Ziffer 5, Aarhus-Konvention vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen haben vergleiche österreichische Materialien zur Aarhus-Konvention: 654 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4 und 6; VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001). Dass durch das Erfordernis einer entsprechenden Anerkennung nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000, welche auch die Festlegung eines bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereiches umfasst, für Umweltorganisationen der Zugang zu Gericht praktisch unmöglich würde, ist für den VwGH nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100070.L03