Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ra 2019/10/0070
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0071
GRS wie Ra 2015/07/0055 E 28. März 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100070.L01