Verwaltungsgerichtshof
22.10.2020
Ro 2019/10/0038
Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Daher hat die zuständige Behörde iSd Artikel 2, Litera n, bzw. Kontrollbehörde iSd Artikel 2, Litera o, VO 834 aus 2007,, soweit sie bei der Durchführung insbesondere der in der VO 834 aus 2007, vorgeschriebenen Maßnahmen zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt ist, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihr obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. In Anbetracht der Anordnung des Artikel 54, Absatz 3, der VO 882 aus 2004, über die Mitteilung der begründeten Entscheidung an den Betroffenen und dessen verpflichtende Belehrung über sein Widerspruchsrecht sowie das anzuwendende Verfahren und geltende Fristen wäre die nach der österreichischen Rechtsordnung zu wählende Rechtsform ohne Zweifel jene des Bescheides. Da das innerstaatliche Recht auch keine - etwa aufgrund eines Kontrollberichtes des Grenztierarztes ergehende - Bescheiderlassung einer anderen Behörde kennt, ist die vom Grenztierarzt vorgenommene Eintragung in der Kontrollbescheinigung als Bescheid zu qualifizieren.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100038.J09