Verwaltungsgerichtshof
22.10.2020
Ro 2019/10/0038
GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 12 (hier ohne den letzten Satz)
Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen (VfGH vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua, römisch fünf 97/05 ua (VfSlg 17.967)). Dies gilt für beliehene Rechtsträger ebenso wie für unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundene Behörden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100038.J08