Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/10/0008
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0074).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100008.L00