Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0154

Rechtssatz

Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung neben dem Spruch auch die wesentlichen Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung nicht Verfahrensmängel indiziert; anders ist der Fall gelagert, wenn der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden vergleiche VwGH 24.4.2003, 2000/09/0167).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L07