Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0154

Rechtssatz

Ein Gerichtshof ist nur dann nicht gehörig besetzt, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, besagt nur, dass die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf vergleiche OGH 9.11.1959, 8 Os 137/59, RS0053622).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L02