Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0004 B 17. Februar 2015 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird vergleiche E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090100.L02