Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0099

Rechtssatz

Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/09/0109 E 21.04.2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090099.L01