Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0091
GRS wie Ra 2018/09/0171 E 22. Mai 2019 RS 1
Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können vergleiche ErläutRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51 zu Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG 1989). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörde nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090091.L01