Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0062
Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208). Dabei sind Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem VwG zu verwerten. Dem VwG ist es aber ohne Darstellung dieser Eindrücke verwehrt, ein (auch nicht anderweitig objektiv dokumentiertes) Verhalten des Beamten vor der Disziplinarkommission allein aufgrund der Angaben des Disziplinaranwaltes - der wie der Beamte Partei des Disziplinarverfahrens ist - zu seinen Lasten zu verwerten.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090062.L04