Verwaltungsgerichtshof
20.03.2019
Ra 2019/09/0032
GRS wie 2009/09/0084 E 14. Oktober 2011 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen. Eine dem Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers für etwas Vorsorge zu treffen ist mit Bezug auf die Normen der Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, legcit jedoch nicht vorgesehen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090032.L01