Verwaltungsgerichtshof
20.03.2019
Ra 2019/09/0023
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme ist entscheidend, ob die Finanzpolizei aus eigenem Antrieb oder im Auftrag einer Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG 1989 tätig wird vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090023.L04