Verwaltungsgerichtshof
20.03.2019
Ra 2019/09/0023
(Nur) die in Paragraph 50, Absatz 3, GSpG 1989 genannten Überwachungshandlungen können von den Organen der öffentlichen Aufsicht aus eigenem Antrieb gesetzt werden. Die Maßnahme der Verfügung einer Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG 1989 bedarf eines konkreten behördlichen Auftrages an die Organe der öffentlichen Aufsicht durch die (hier:) Bezirkshauptmannschaft, sofern diese Behörde nicht durch eigene, vor Ort anwesende Organe die Handlung vornimmt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090023.L03