Verwaltungsgerichtshof
20.03.2019
Ra 2019/09/0023
Die Formulierung von Paragraph 50, Absatz 2, erster Halbsatz GSpG 1989 zur möglichen Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht verlangt kein gemeinsames Handeln mit der zuständigen Behörde und schließt damit nicht aus, dass diese Organe auf Grund eines individuellen behördlichen Auftrages für die ersuchende Behörde tätig werden und dabei für diese auch alleine konkrete Handlungen setzen können.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090023.L02