Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0924 E 24. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Betriebsschließung handelt es sich um eine einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach dem Vorbild des Paragraph 360, GewO vergleiche RV 1960 der Beilagen römisch XXIV. GP 52 zum AbgÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,), die auch das Anbringen von Amtssiegeln oder Plomben umfasst vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060, betreffend die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz). Die Betriebsschließung darf nur als letztes Mittel angewendet werden. Mit dieser abgestuften Regelung des Paragraph 56 a, GSpG wird ein Ausgleich zwischen der Effektivität der - im öffentlichen Interesse liegenden - behördlichen Eingriffsbefugnisse in Form der Betriebsschließung und dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen vorgenommen (VfGH 30.11.2017, E 3302/2017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090023.L01