Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/09/0011

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2019/09/0015 E 03.08.2020

Ro 2020/09/0003 E 06.10.2020

Ro 2020/09/0004 E 30.06.2020

Ro 2020/09/0005 E 30.06.2020

Ro 2020/09/0006 E 30.06.2020

Besprechung in:

DRdA 4 aus 2020,, S 332 bis 336;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlautes von Artikel 15, der RL 2013/33/EU ist unter Gewährung eines "effektiven" Arbeitsmarktzuganges zu verstehen, dass der Antragsteller einen tatsächlichen und wirksamen Zugang erhält, der also nicht in unangemessener Weise beschränkt ist, wie es im Einklang dazu im bezughabenden Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates (COM/2008/815/FINAL) heißt; ein unbeschränktes Offenstehen sämtlicher Berufsfelder kann nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung daraus aber nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus sieht Absatz eins, nach seinem Wortlaut die Verpflichtung der Einräumung eines solchen Zugangs nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vor. Ein Schutz vor Entzug des Rechts auf Arbeitsmarktzugang im Rechtsmittelverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz (nach Absatz 3, der Richtlinie) setzt voraus, dass die Gewährung des Rechts, also des Arbeitsmarktzuganges durch Erteilung einer (entsprechenden) Beschäftigungsbewilligung vor Erlassung der (ablehnenden) erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren erfolgte. Diese Auslegung von Artikel 15, der Richtlinie in seinem Gesamtzusammenhang führt dazu, dass ein Asylwerber innerhalb der ersten Monate seines Aufenthaltes in Österreich nach Zulassung zum Asylverfahren (nach einer Wartefrist von drei Monaten) dem Arbeitsmarkt während des laufenden (behördlichen) Asylverfahrens zugeführt werden kann. Eine weitergehende Anwendung auf Fälle der Antragstellung nach Vorliegen einer ablehnenden behördlichen (erstinstanzlichen) Asylentscheidung findet darin keine Deckung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090011.J03