Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2019/09/0004
Eine im gerichtlichen Vergleichsweg erfolgte Zahlung stellt ohne weitere Erklärungen kein Anerkenntnis dar (siehe OGH 18.10.2007, 2 Ob 286/06g). Damit ersetzt eine solche Vergleichszahlung die Prüfung des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht und ist insbesondere im Hinblick auf allfällige Auswirkungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090004.J02