Verwaltungsgerichtshof
17.02.2020
Ra 2019/08/0175
Da das AMS dem Arbeitslosen für einen bestimmten Tag einen (von der gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden) konkreten neuen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war er in der Zwischenzeit nicht zu anderen, nicht zusätzlich vorgeschriebenen (wöchentlichen) Meldungen verpflichtet. Die Auffassung, der Arbeitslose habe (in Bezug auf eine wöchentliche Meldepflicht) den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit 2 AlVG erfüllt, ist verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080175.L02