Verwaltungsgerichtshof
17.02.2020
Ra 2019/08/0175
Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, kann nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins hätte für den Arbeitslosen daher spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin gefolgt ist, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht bestanden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0272).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080175.L01