Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0134

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/08/0119 B 22.02.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0176 B 8. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080134.L03