Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0116

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/08/0165 E 07.01.2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080116.L04