Verwaltungsgerichtshof
15.07.2019
Ra 2019/08/0107
GRS wie 2013/08/0120 E 10. September 2014 RS 4
Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080107.L00