Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0120 E 10. September 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080107.L00