Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0100

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046; 21.2.2019, Ra 2019/08/0027; jeweils unter Hinweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L05