Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0100

Rechtssatz

Hat ein Arbeitsloser aus seinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ohnehin das volle Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG erhalten, liegt jedenfalls kein Fall des Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG vor vergleiche idS VwGH 9.2.1993, 92/08/0103). Nicht zweifelhaft ist somit auch, dass Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG keine Zeiten betrifft, in denen eine arbeitslose Person aus ihrem Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn das volle Entgelt erhalten hat, aber aufgrund einer durch Krankheit oder Schwangerschaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt ein besser bezahltes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Beschäftigung in Vollzeit nicht erlangen konnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L02