Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/08/0099
Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die nach der Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176, 0192, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080099.L00