Verwaltungsgerichtshof
18.11.2019
Ra 2019/08/0050
GRS wie Ra 2016/08/0138 B 13. Mai 2019 RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt vergleiche etwa VwGH 27.7.2001, 99/08/0030, VwSlg 15653 A/2001; 9.9.2015, 2013/08/0140; u.v.a.) unterscheidet Paragraph 33, ASVG zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Absatz eins und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter im Absatz 2, Bestraft die Behörde (das Verwaltungsgericht) wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so ist in der Entscheidungsbegründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, das heißt ein Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Dies bedeutet zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus mit Blick auf die lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrags verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Andernfalls käme nur ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080050.L02