Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0099 E 13. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0318, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080029.L02