Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0016

Rechtssatz

Ist das Auftrag gebende Unternehmen aus den in Paragraph 35 a, Absatz 3, ASVG genannten Gründen als fiktiver Dienstgeber zu betrachten, so tritt es je nachdem, ob ursprünglich in Bezug auf eine Beschäftigung beim Scheinunternehmen eine Pflichtversicherung bestand oder nicht (ein Erlöschen kommt in dieser Situation nicht in Frage, weil der Dienstnehmer die in Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ASVG genannten Voraussetzungen erfüllt), auf Grund einer gesetzlichen Fiktion ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens als fiktiver Dienstgeber neben den Scheinunternehmer oder es besteht ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens eine Pflichtversicherung allein auf Grund der Beschäftigung bei dem fiktiven Dienstgeber.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J06