Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0016

Rechtssatz

Scheitert in der in Paragraph 35 a, Absatz 3, erster Satz ASVG genannten Situation die Ermittlung eines wahren (d.h. nicht bloß - wie es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heisst - als "Anmelde- und Verrechnungsvehikel" fungierenden) Dienstgebers - der vom Scheinunternehmen verschieden ist - so gilt gemäß Paragraph 35 a, Absatz 3, zweiter Satz ASVG ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens als Dienstgeber das Auftrag gebende Unternehmen, wenn es wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, SBBG handelt (was in Anbetracht der Veröffentlichung gemäß Absatz 10, leg.cit. regelmäßig der Fall sein wird), und nicht beweist, von den betreffenden Personen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten. Gelingt dem Auftrag gebenden Unternehmen der Gegenbeweis, dass es keine Arbeitsleistungen erhalten hat oder erhält, aus dem Grund, dass die Person gar keine Arbeitsleistungen im Bereich des Scheinunternehmens erbracht hat oder erbringt, so widerlegt dies die ursprüngliche Glaubhaftmachung durch diese Person, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätte (Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG), sodass eine allfällige in Bezug auf eine Beschäftigung im Bereich eines Scheinunternehmens bestehende Pflichtversicherung ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens erlischt. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage (692 BlgNR 25. GP, 9) zum SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zu verstehen: "Gelingt dem Unternehmen der Gegenbeweis, nämlich dass es keine Arbeitsleistungen durch die auskunftserteilenden Personen erhalten hat oder erhält, so endet deren Pflichtversicherung ex tunc (siehe Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG)."

Ist das Auftrag gebende Unternehmen außer dem eben genannten Fall aus den in Paragraph 35 a, Absatz 3, ASVG genannten Gründen (Nichtwissen von der Scheinunternehmerschaft oder Beweis, aus anderen Gründen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten) nicht als fiktiver Dienstgeber zu betrachten, so erlischt eine allfällige in Bezug auf eine Beschäftigung im Bereich eines Scheinunternehmens bestehende Pflichtversicherung nicht ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens, war es doch Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 35 a, Absatz 3, ASVG, dass der Dienstnehmer den in Paragraph 11, Absatz 7, ASVG genannten Pflichten nachgekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J05