Verwaltungsgerichtshof
20.11.2019
Ro 2019/08/0016
Paragraph 35 a, Absatz 3, erster Satz ASVG stellt entweder auf Fallkonstellationen ab, in denen zusätzlich zu einem Scheinunternehmen eine weitere Person als Dienstgeber in Frage kommt (z.B. ein weiterer Gesellschafter einer GesbR), oder auf Fallkonstellationen, in denen nach den Grundsätzen der Sachverhaltsfeststellung gemäß Paragraph 539 a, ASVG die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht dem Scheinunternehmen, sondern einer anderen Person zukommt. Denkbar ist auch der Fall, dass das Scheinunternehmen einziger Dienstgeber iSd Paragraph 35, ASVG ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J04