Verwaltungsgerichtshof
20.11.2019
Ro 2019/08/0016
Gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, ASVG ist die GebKK an die rechtskräftige Feststellung, dass ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, gebunden. Die rechtlichen Folgen dieser Bindung ergeben sich insbesondere aus Paragraph 11, Absatz 7 und Paragraph 35 a, Absatz 3, ASVG. Eine Folge besteht darin, dass die Pflichtversicherung einer im Paragraph 10, Absatz eins, ASVG bezeichneten Person - sohin einer solchen, deren Beschäftigung als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber begonnen hat -
mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens erlischt, wenn die Person der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, ASVG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080016.J01