Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0003

Rechtssatz

Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen vergleiche das zu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080003.J00