Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2019/07/0116
GRS wie Ro 2018/08/0004 B 28. Juni 2018 RS 2 (hier ohne den zweiten, den dritten und den letzten Satz)
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist vergleiche VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131; 23.3.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN). Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (Paragraph 37, Zustellgesetz, Paragraph 75, Absatz 2, VwGG und Paragraph 21, BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint vergleiche näher VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN). Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an vergleiche nochmals VwGH Ra 2016/19/0131; Ra 2016/20/0267; Ra 2016/01/0289, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L18