Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2019/07/0116
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 regelt diese Bestimmung ausschließlich die Bereitstellung von "Bewilligungsbescheide[n] betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß Paragraph 104 a und bietet eine Rechtsgrundlage für die Annahme einer Zustellung nur solcher Bescheide gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde iSd. Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 berechtigten Umweltorganisation. Es ist damit ausgeschlossen, die Bereitstellung eines Bescheides, der ausschließlich etwa auf dem Tir NatSchG 2005 beruht, auf der Grundlage von Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 als zulässige Zustellung zu betrachten. Das gilt auch für den Fall der Zusammenfassung mehrerer Bescheide in einer Bescheidausfertigung. Diese verlieren durch die Zusammenfassung nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit und sind daher insbesondere hinsichtlich einer zulässigen bzw. wirksamen Zustellung gesondert zu betrachten. Es besteht nämlich keine gesetzliche Grundlage dafür, durch Zusammenfassung von mehreren Bescheiden in einer Ausfertigung die anzuwendenden Zustellbestimmungen zu verändern. Das Tir. NatSchG 2005 hat in der Fassung vor dem Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019,, keine besondere Form der Zustellung von Bescheiden an anerkannte Umweltorganisationen vorgesehen. Die Zustellung war daher gemäß Paragraph 21, AVG nach dem ZustG vorzunehmen. Dieses ermöglicht für eine elektronische Zustellung zwar von dessen dritten Abschnitt abweichende Regelungen in den für das Verfahren geltenden Vorschriften vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, ZustG), Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 stellt aber keine taugliche Grundlage für die Zustellung eines Bescheides nach dem Tir. NatSchG 2005 durch Bereitstellung auf der dort genannten elektronischen Plattform dar.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L10