Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0116

Rechtssatz

Mit Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 wird anerkannten Umweltorganisationen ausdrücklich das Recht der Beschwerde an das VwG gegen bestimmte Bescheide eingeräumt. Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 ordnet die Bereitstellung von näher umschriebenen Bescheiden auf einer diesen Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform an. Die Bestimmung knüpft an diese Bereitstellung jedoch nicht etwa unmittelbar die Auslösung einer (von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 abweichenden) Beschwerdefrist, sondern erklärt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung den betreffenden Bescheid gegenüber jeder nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisation als zugestellt, womit wiederum die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 ausgelöst wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L09