Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0112

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0113

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 ist es nicht von Bedeutung, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand iSd. Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vorliege und/oder ob dennoch eine Bewilligung für das Vorhaben nach Absatz 2, erteilt werden könne. In diesem Sinn führen auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 270 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8f) an, dass die Möglichkeit der Umweltorganisationen, einen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 geltend zu machen, unter anderem die Fragen umfasst, ob eine Zustandsverschlechterung zu erwarten ist, ob diese eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand bewirken kann, ob der Abwägungsprozess zur Ausnahmegenehmigung gesetzeskonform gewesen ist und ob die Prüfung einer Zustandsverschlechterung überhaupt gesetzwidrig unterlassen worden ist. Die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation kann aber auch nicht davon abhängen, zu welchem Ergebnis das VwG bei der Anwendung des Paragraph 104 a, WRG 1959 auf Basis von nach entsprechender Beweiswürdigung zu treffender Feststellungen kommt, ist dies doch gerade der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit seiner inhaltlichen Entscheidung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070112.L03