Verwaltungsgerichtshof
28.11.2019
Ra 2019/07/0092
GRS wie Ra 2017/12/0076 B 9. Mai 2018 RS 2
(Hier: Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind.)
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070092.L03