Verwaltungsgerichtshof
28.11.2019
Ra 2019/07/0092
GRS wie 98/07/0048 E 14. Dezember 2000 RS 2
Die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166; E 21. September 1995, 95/07/0037).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070092.L01