Verwaltungsgerichtshof
28.05.2020
Ra 2019/07/0081
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130
Besprechung in:
ecolex 10/2020, Sitzung 940;
Bei Paragraph 43, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 handelt es sich lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift, die etwa auch nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt, sodass aus dieser Vorschrift nicht einmal eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 22.4.2015, 2012/10/0016). Die Bestimmung stellt daher auch keine Umweltschutzvorschrift iSd Paragraph 19, Absatz 4 und 10 UVPG 2000 dar. Aus den gleichen Überlegungen stellt auch die Regelung des Paragraph 12, WRG 1959, wonach einer wasserrechtlichen Bewilligung fremde Rechte wie das Grundeigentum entgegenstehen, soweit sie nicht durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, keine Umweltschutzvorschrift im genannten Sinn dar, die geeignet wäre, subjektive Rechte von Umweltorganisationen oder Bürgerinitiativen zu begründen. Entsprechendes gilt für die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in Tirol, die dem öffentlichen Interesse "der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol" dienen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Tir. GVG 1996).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L15