Verwaltungsgerichtshof
28.05.2020
Ra 2019/07/0081
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130
GRS wie 2008/04/0212 E 22. November 2011 VwSlg 18274 A/2011 RS 4
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, zu Paragraph 19, UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L14