Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0082

Ra 2019/07/0083

Ra 2019/07/0130

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Überprüfungsbescheides nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 können erst mit Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides eintreten. Solange ein solcher nicht ergangen ist, ist auch "das bereits genehmigte Vorhaben" iSd Paragraph 3 a, Absatz 7, UVPG 2000 auf Basis der bestehenden Bewilligung zu beurteilen. Die Nichteinbeziehung des Umstandes, dass allenfalls ein Kollaudierungsverfahren anhängig (nicht jedoch abgeschlossen) war, kann daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L04