Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0082

Ra 2019/07/0083

Ra 2019/07/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0465 E 25. April 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, gelten als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 12.10.1993, 91/07/0087).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L01