Verwaltungsgerichtshof
28.05.2020
Ra 2019/07/0081
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130
GRS wie Ra 2017/06/0030 B 12. Juni 2019 RS 2
Schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung muss die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0300, mwN). Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L02